In jener Mitteilung wird nämlich bestätigt, der besagte Psychiater und der Beschwerdeführer hätten am 21. Juli 2003 abgemacht, letzterer sei ab dem 1. August 2003 wieder voll arbeitsfähig. Das Verwaltungsgericht erachtet die in der Stellungnahme vom 24. August 2003 wiedergegebene Version als massgebend. Aus dem Schreiben von Dr. …, welches sehr knapp gehalten ist und keine medizinische Begründung enthält, lässt sich nämlich nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht schon anfangs Juli 2003 über seine Absicht, ab 1. August 2003 wieder arbeiten zu wollen, im Klaren gewesen sein könnte.