d) Weiter hält der Beschwerdegegner dafür, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 24. August 2003 selber festgehalten, es sei anfangs Juli 2003 kurzfristig entschieden worden, ihn ab dem 1. August 2003 wieder als 100% arbeitstauglich einzustufen. Diese Aussage bildet einen Widerspruch zu den Ausführungen in der Einsprache, die sich auf das Schreiben vom 29. September 2003 von Dr. … stützen. In jener Mitteilung wird nämlich bestätigt, der besagte Psychiater und der Beschwerdeführer hätten am 21. Juli 2003 abgemacht, letzterer sei ab dem 1. August 2003 wieder voll arbeitsfähig.