Genauso gut könnten nämlich die Arbeitsbemühungen als Ausdruck des grundsätzlichen Bemühens des Versicherten gewertet werden, seine psychischen und finanziellen Probleme zu beheben, ohne die Absicht, Gelder von der Arbeitslosenkasse zu erhalten. Ob der Beschwerdeführer damals schon den Bezug von Arbeitslosentaggeldern angestrebt hat, kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden.