c) Der Beschwerdegegner geht fehl in der Annahme, dass aus den Arbeitsbemühungen ab Ende Mai 2003 eindeutig die - damals schon bestehende - Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgeleitet werden könne. Genauso gut könnten nämlich die Arbeitsbemühungen als Ausdruck des grundsätzlichen Bemühens des Versicherten gewertet werden, seine psychischen und finanziellen Probleme zu beheben, ohne die Absicht, Gelder von der Arbeitslosenkasse zu erhalten.