Der Beschwerdeführer hält dazu fest, dass aus dem ärztlichen Zeugnis ersichtlich sei, dass sich seine Arbeitslosigkeit erst im Gespräch vom 21. Juli 2003 mit Dr. … abgezeichnet habe. Gemäss dem Beschwerdegegner zeigt dies indessen auf, dass sich der Versicherte bereits am 31. Mai 2003 und nicht erst am 21. Juli 2003 bewusst gewesen sei, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld anmelden würde.