b) Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dem „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erstmals am 31. Mai 2003 eine Stelle gesucht hat. Die weiteren Bemühungen sind am 10. Juni und am 24. Juli 2003 vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, dass aus dem ärztlichen Zeugnis ersichtlich sei, dass sich seine Arbeitslosigkeit erst im Gespräch vom 21. Juli 2003 mit Dr. … abgezeichnet habe.