3. a) Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit. Als Ausfluss der Schadensminderungspflicht hat der Versicherte schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der Verwaltungsstellen von sich aus Arbeitsbemühungen vorzunehmen (ARV 1982 Nr. 4 S. 37; ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1).