Es gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine Stelle zu finden. Es kommt dabei auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (VGU S 01 211). Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des kantonalen Verwaltungsgerichts werden in der Regel acht bis zehn Bewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen (VGU S 03 158 m. w. Nachw.; PVG 1985 Nr. 78).