1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. November 2003 bzw. die diesem zugrunde liegende Einstellungsverfügung vom 17. September 2003. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für sieben Tage mit Beginn ab 1. August 2003 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.