6. In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2004 beantragte das KIGA die Abweisung. Es brachte vor, dass der Versicherte bereits Ende Mai 2003 angefangen habe, eine Arbeit zu suchen. Ab Ende Mai, spätestens aber ab Anfang Juli 2003 sei er sich nach eigenen Angaben bewusst gewesen, dass er wieder arbeiten würde. Somit hätte er mindestens einen Monat Zeit gehabt, sich um Arbeit zu bemühen. Im Übrigen würden schwierige Verhältnisse beim Finden einer Stelle keine ungenügende Stellensuche rechtfertigen. Das Gericht zieht in Erwägung: