Aus den Arbeitsbemühungen vor diesem Zeitpunkt könne nicht abgeleitet werden, dass er sich bereits ab Ende Mai 2003 mit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung befasst habe. Die Arbeitsbemühungen seien vielmehr Ausdruck eines grundsätzlichen Bemühens um Arbeit gewesen, um die psychischen und finanziellen Probleme zu bewältigen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei damals noch gar nicht abschätzbar gewesen. Da erst am 21. Juli 2003 die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab August 2003 beschlossen worden sei, seien ihm zur Stellensuche lediglich acht Tage geblieben.