5. Dagegen liess der Versicherte am 19. Dezember 2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen. Er beantragte, die Verfügung vom 17. September 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 19. November 2003 seien aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 31. Juli 2003 auszurichten. In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei bis zum 31. Juli 2003 vollständig arbeitsunfähig und damit nicht vermittelbar gewesen. Aus den Arbeitsbemühungen vor diesem Zeitpunkt könne nicht abgeleitet werden, dass er sich bereits ab Ende Mai 2003 mit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung befasst habe.