4. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 bestätigte das KIGA die Verfügung sinngemäss mit der Begründung, die erste Arbeitsbemühung sei bereits am 31. Mai 2003 vorgenommen worden. Der Versicherte habe somit bereits Ende Mai 2003 gewusst, dass er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung melden werde. Die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung sei deshalb angemessen.