2. Der Versicherte meldete sich am 31. Juli 2003 ab dem gleichen Tag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 18. August 2003 wurde er zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er für die Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit nur vier persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. Am 24. August 2003 reichte der Versicherte die Stellungnahme ein. Darin machte er geltend, dass er ab November 2002 an einer Krankheit gelitten habe. Anfangs Juli sei kurzfristig entschieden worden, ihn ab dem 1. August 2003 wieder als 100% arbeitstauglich zu erklären.