{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-176_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_176_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_176", "Checksum": "a3b58f168336f4921abb393d45a3c851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2003\nwieder als 100% arbeitstauglich einzustufen. Diese Aussage bildet einen\nWiderspruch zu den Ausführungen in der Einsprache, die sich auf das\nSchreiben vom 29. September 2003 von Dr. … stützen. In jener Mitteilung\nwird nämlich bestätigt, der besagte Psychiater und der Beschwerdeführer\nhätten am 21. Juli 2003 abgemacht, letzterer sei ab dem 1. August 2003\nwieder voll arbeitsfähig. Das Verwaltungsgericht erachtet die in der\nStellungnahme vom 24. August 2003 wiedergegebene Version als\nmassgebend. Aus dem Schreiben von Dr. …, welches sehr knapp gehalten\nist und keine medizinische Begründung enthält, lässt sich nämlich nicht\nschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht schon anfangs Juli 2003\nüber seine Absicht, ab 1. August 2003 wieder arbeiten zu wollen, im Klaren\ngewesen sein könnte. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass sich der\nVersicherte anfangs Juli 2003 bewusst war, dass er seine Arbeitsfähigkeit ab\ndem 1. August 2003 wiedererlange. Folglich hätte er spätestens ab diesem\nZeitpunkt Arbeitsbemühungen vornehmen können und müssen. Innert dieses\nknappen Monats hätten mindestens acht Belege für die Stellensuche erwartet\nwerden dürfen.\nDer Versicherte wurde zwar von Dr. … bis zum 1. August 2003 als 100%\narbeitsunfähig qualifiziert. Er war jedoch spätestens seit anfangs Juli 2003 in\nder Lage, sich um Arbeit zu bemühen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass\nder Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nur\nunter erschwerten Bedingungen eine Stelle suchen konnte. Dieser Umstand\nwirkt sich denn auch in der Festlegung der Einstellungstage der\nAnspruchsberechtigung zu seinen Gunsten aus.\n4. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass in seiner Berufssparte in dieser\nZeitspanne nicht sehr viele Stelleninserate vorhanden seien, kann nicht\ngehört werden. Prinzipiell müssen die Arbeitsbemühungen umso intensiver\nsein, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Art. 17 Abs. 1\nAVIG hält ausdrücklich fest, dass vor allem bei geringem Stellenangebot im\neigenen, angestammten Berufsbereich die Arbeitssuche auf ausserberufliche\nArbeitsgelegenheiten auszudehnen ist (VGU S 01 116). Die arbeitslose\nPerson hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten\nauszuschöpfen, eine Stelle zu finden. Schwierige Verhältnisse beim Finden\neiner Stelle rechtfertigen keine ungenügende Stellensuche (ARV 1977 N 6 S.\n29).\nDer Versicherte hat damit im vorliegenden Fall die Pflicht verletzt, vor Beginn\nder Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der\nVerwaltungsstellen von sich aus in genügendem Masse Arbeitsbemühungen\nvorzunehmen.\n\n5. a) Damit bleibt zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch\nhinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3\nAVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich die\nVersicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund\nhöchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen\neinem und fünfzehn Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Verfügungsinstanzen\nhaben hier einen grossen Ermessensspielraum. Dabei entspricht es geltender\nPraxis, dass bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen die\nversicherte Person erst einmal im Bereiche des leichten Verschuldens\neingestellt wird (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52).\n\nb) Das KIGA hat den Beschwerdeführer für sieben Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im mittleren\nBereich des leichten Verschuldens gewählt. In Anbetracht der Tatsachen,\ndass dem Beschwerdeführer knapp ein Monat Zeit für die erforderlichen acht\nbis zehn Arbeitsbemühungen zur Verfügung gestanden hat und dass die\nStellensuche durch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit erschwert wurde, ist\ndie Anzahl der Einstellungstage auf drei zu reduzieren. Diese Bemessung\nentspricht im Übrigen dem – lediglich verwaltungsintern massgebenden -\nKreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003. Dort wird für erstmalige\nungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode wie auch bei\neinmonatiger Kündigungsfrist bei einem leichten Verschulden ein Rahmen\nvon drei bis vier Einstellungstagen gesetzt.\nDie restlichen vier Taggelder sind dem Versicherten auszubezahlen.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht in der Regel kostenlos, so auch im vorliegenden Fall.\nSodann hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g\nATSG nur die obsiegende, Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz\nder Parteikosten. Demgemäss ist der teilweise obsiegende Beschwerdeführer\nreduziert aussergerichtlich zu entschädigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom\n19. November 2003 bzw. die diesem zugrunde liegende\nEinstellungsverfügung vom 17. September 2003 aufgehoben und die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage herabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}