{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-176_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_176_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_176", "Checksum": "a3b58f168336f4921abb393d45a3c851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu\nvermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu\nsuchen. Diese Eigeninitiative des Versicherten hat sich, wenn nötig, auch auf\nausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken, allerdings unter\nBeachtung der Zumutbarkeitsregeln von Art. 16 AVIG (Gerhards, Kommentar\nzum AVIG, Bern 1988, Art. 17 N 13). Wie intensiv die Arbeitsbemühungen\nsein müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Wie viele Bewerbungen ein\nVersicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in allgemein gültiger,\ngenereller Weise festlegen. Vielmehr ist auf die konkrete Situation des\njeweiligen Einzelfalles unter Würdigung all seiner Umstände Bezug zu\nnehmen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen müssen jedoch in der Regel\nstreng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen\numso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine\nStelle zu finden. Es kommt dabei auf die Tatsache und die Intensität des\nBemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (VGU S 01 211).\nNach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des\nkantonalen Verwaltungsgerichts werden in der Regel acht bis zehn\nBewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c\nAVIG angesehen (VGU S 03 158 m. w. Nachw.; PVG 1985 Nr. 78). Dabei ist\nnicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von Bedeutung,\nsondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217 E. 1 b). Nach Art. 26 Abs. 1 der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich der Versicherte\nnämlich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen\nBewerbung. Wird die persönliche Bemühung um zumutbare Arbeit nicht\ngenügend belegt, ist der Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen.\n\n3. a) Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\naufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor der\nArbeitslosigkeit. Als Ausfluss der Schadensminderungspflicht hat der\nVersicherte schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende\nAufforderung seitens der Verwaltungsstellen von sich aus\nArbeitsbemühungen vorzunehmen (ARV 1982 Nr. 4 S. 37; ARV 1987 Nr. 2 S.\n41 E. 1).\n\nb) Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner\nArbeitslosigkeit lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dem\n„Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ kann entnommen werden,\ndass der Beschwerdeführer erstmals am 31. Mai 2003 eine Stelle gesucht hat.\nDie weiteren Bemühungen sind am 10. Juni und am 24. Juli 2003\nvorgenommen worden. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, dass aus dem\närztlichen Zeugnis ersichtlich sei, dass sich seine Arbeitslosigkeit erst im\nGespräch vom 21. Juli 2003 mit Dr. … abgezeichnet habe. Gemäss dem\nBeschwerdegegner zeigt dies indessen auf, dass sich der Versicherte bereits\nam 31. Mai 2003 und nicht erst am 21. Juli 2003 bewusst gewesen sei, dass\ner einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld anmelden würde.\n\nc) Der Beschwerdegegner geht fehl in der Annahme, dass aus den\nArbeitsbemühungen ab Ende Mai 2003 eindeutig die - damals schon\nbestehende - Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgeleitet\nwerden könne. Genauso gut könnten nämlich die Arbeitsbemühungen als\nAusdruck des grundsätzlichen Bemühens des Versicherten gewertet werden,\nseine psychischen und finanziellen Probleme zu beheben, ohne die Absicht,\nGelder von der Arbeitslosenkasse zu erhalten. Ob der Beschwerdeführer\ndamals schon den Bezug von Arbeitslosentaggeldern angestrebt hat, kann\nnicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden. Der diesbezüglichen\nArgumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden.\n\n"}