{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-176_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_176_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc7f5279a01816810862ea4f3e288f3c68ae942a1a1fca9e8e73add37d70a7db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_176", "Checksum": "a3b58f168336f4921abb393d45a3c851"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 1974 geboren, ledig und gelernter\nMaschinenmonteur. Zuletzt war er als Mechaniker tätig.\n\n2. Der Versicherte meldete sich am 31. Juli 2003 ab dem gleichen Tag zum\nBezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 18. August\n2003 wurde er zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er für die Zeit vor\nseiner Arbeitslosigkeit nur vier persönliche Arbeitsbemühungen\nvorgenommen hatte. Am 24. August 2003 reichte der Versicherte die\nStellungnahme ein. Darin machte er geltend, dass er ab November 2002 an\neiner Krankheit gelitten habe. Anfangs Juli sei kurzfristig entschieden worden,\nihn ab dem 1. August 2003 wieder als 100% arbeitstauglich zu erklären.\n\n3. Mit Verfügung vom 17. September 2003 stellte ihn das Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) für sieben Tage ab dem 31. Juli\n2003 in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Versicherte am\n1. Oktober 2003 Einsprache, in der er feststellte, dass sich seine\nArbeitslosigkeit im Gespräch mit Dr. … vom 21. Juli 2003 abgezeichnet habe.\nIn den wenigen Tagen bis Ende Juli, die ihm für die Arbeitssuche zur\nVerfügung gestanden hätten, habe er vier Arbeitsbemühungen erbracht.\nWenn zehn Arbeitsbemühungen in einem vollen Monat als genügend erachtet\nwürden, müsse davon ausgegangen werden, dass vier Arbeitsbemühungen\nfür einen Drittel des Monats als zureichend angeschaut werden könnten. Im\nbeigelegten Schreiben vom 29. September 2003 bestätigte Dr. …, dass er mit\ndem Versicherten am 21. Juli 2003 beschlossen habe, dass letzterer ab\nAnfang August wieder arbeiten würde.\n\n4. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 bestätigte das KIGA die\nVerfügung sinngemäss mit der Begründung, die erste Arbeitsbemühung sei\nbereits am 31. Mai 2003 vorgenommen worden. Der Versicherte habe somit\nbereits Ende Mai 2003 gewusst, dass er sich zum Bezug von\nArbeitslosenentschädigung melden werde. Die Einstellung von sieben Tagen\nin der Anspruchsberechtigung sei deshalb angemessen.\n\n5. Dagegen liess der Versicherte am 19. Dezember 2003 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht führen. Er beantragte, die Verfügung\nvom 17. September 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 19. November\n2003 seien aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 31.\nJuli 2003 auszurichten. In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er\nsei bis zum 31. Juli 2003 vollständig arbeitsunfähig und damit nicht\nvermittelbar gewesen. Aus den Arbeitsbemühungen vor diesem Zeitpunkt\nkönne nicht abgeleitet werden, dass er sich bereits ab Ende Mai 2003 mit der\nAnmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung befasst habe. Die\nArbeitsbemühungen seien vielmehr Ausdruck eines grundsätzlichen\nBemühens um Arbeit gewesen, um die psychischen und finanziellen\nProbleme zu bewältigen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei damals noch\ngar nicht abschätzbar gewesen.\nDa erst am 21. Juli 2003 die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab August\n2003 beschlossen worden sei, seien ihm zur Stellensuche lediglich acht Tage\ngeblieben. In seiner Berufssparte seien zudem zu dieser Zeit nicht viele\nStelleninserate vorhanden gewesen. Der Ansatz von zehn Bewerbungen sei\nsomit zu hoch.\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2004 beantragte das KIGA die\nAbweisung. Es brachte vor, dass der Versicherte bereits Ende Mai 2003\nangefangen habe, eine Arbeit zu suchen. Ab Ende Mai, spätestens aber ab\nAnfang Juli 2003 sei er sich nach eigenen Angaben bewusst gewesen, dass\ner wieder arbeiten würde. Somit hätte er mindestens einen Monat Zeit gehabt,\nsich um Arbeit zu bemühen. Im Übrigen würden schwierige Verhältnisse beim\nFinden einer Stelle keine ungenügende Stellensuche rechtfertigen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 19. November 2003 bzw. die diesem\nzugrunde liegende Einstellungsverfügung vom 17. September 2003. Strittig\nund zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen\nungenügender Arbeitsbemühungen für sieben Tage mit Beginn ab 1. August\n2003 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n"}