4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai bis zum 14. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist.