Damit besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der Gerichtspraxis abzuweichen. Es ist davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte Arbeitskraft über die Zeitdauer von zweieinhalb Monaten in Anbetracht der Umstände nicht ausreichen, um das Kriterium der „Vermittelbarkeit“ zu erfüllen.