Andererseits hat es der Beschwerdeführer durch seine ungenügenden Arbeitsbemühungen verspielt, eine tatsächlich mögliche Anstellung in genügendem Masse glaubhaft zu machen. Hätte er sich früher, zum Beispiel im April 2003, um eine Stelle bemüht, wären seine Erfolgsaussichten für eine Anstellung und somit eine mögliche Affirmation der Vermittlungsfähigkeit eher zu befürworten. Damit besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der Gerichtspraxis abzuweichen.