Trotzdem vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass eine erfolgreiche Arbeitssuche unter den gegebenen Umständen tatsächlich möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür bieten einerseits die beiden erwähnten Bewerbungen, welche die Arbeitgeber infolge der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Besuch der RS abgesagt haben. Andererseits hat es der Beschwerdeführer durch seine ungenügenden Arbeitsbemühungen verspielt, eine tatsächlich mögliche Anstellung in genügendem Masse glaubhaft zu machen.