Für eine erfolgreiche Stellensuche des Beschwerdeführers sprechen insbesondere, dass er erst 20 Jahre alt ist und deshalb unter anderem bei einer neuen Betätigung wohl keine lange Einarbeitungszeit benötigen würde, sowie dass seine Arbeitssuche breit gestreut und nicht nur auf Hilfspfleger oder seinen angestammten Beruf als Verkäufer ausgerichtet war. Trotzdem vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass eine erfolgreiche Arbeitssuche unter den gegebenen Umständen tatsächlich möglich gewesen wäre.