Die Wahrscheinlichkeit, in dieser jeweils kurzen Zeitspanne einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering. Aus den gleichen Überlegungen verneinte auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Oktober 2001 die Vermittlungsfähigkeit eines Verkäufers, der vor dem Einrücken in die UOS der Arbeitswelt nur für sechs bis sieben Wochen zur Verfügung stand (VGU S 01 159).