Zur gleichen Entscheidung gelangte das EVG am 3. November 1995 beim Fall eines Bankangestellten der sich nach dem Abverdienen des Unteroffiziersgrades und vor der Offiziersschule zweieinhalb Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1- 3). Die Wahrscheinlichkeit, in dieser jeweils kurzen Zeitspanne einen Arbeitgeber zu finden, erachtete das EVG als zu gering.