Das EVG hat einem Absolventen einer höheren Wirtschaftsschule, welcher am 10. November 1995 die Offiziersschule beendete und am 21. Januar 1996 zum Abverdienen einrücken musste, die Vermittlungsfähigkeit verneint (VGU S 02 325 mit weiterführenden Hinweisen). Zur gleichen Entscheidung gelangte das EVG am 3. November 1995 beim Fall eines Bankangestellten der sich nach dem Abverdienen des Unteroffiziersgrades und vor der Offiziersschule zweieinhalb Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1- 3).