b) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Die Rechtsprechungspraxis des EVG und des Verwaltungsgerichts ergibt dazu folgendes Bild: Das EVG hat einem Absolventen einer höheren Wirtschaftsschule, welcher am 10. November 1995 die Offiziersschule beendete und am 21. Januar 1996 zum Abverdienen einrücken musste, die Vermittlungsfähigkeit verneint (VGU S 02 325 mit weiterführenden Hinweisen).