Demnach kann ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung steht, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Im Weiteren ist für die Beurteilung des Einzelfalles entscheidend, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen wird.