a) Im Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die in absehbarer Zeit in den Militärdienst einrücken mussten und sich bis zu dessen Beginn als arbeitslos meldeten, erliess das damals zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, bereits im Jahre 1996 Weisungen. Demnach kann ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer relativ kurzen Zeit zur Verfügung steht, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.