So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Ihm sind bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist. Der Grund für die Einschränkungen in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388). 3. Vorliegendenfalls arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2003 als Hilfspfleger im KRS. Am 14. Juli 2003 rückte er in die RS ein.