Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. November 2003 dar. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint wurde.