4. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2004 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es sinngemäss an, dass der Versicherte durch die bevorstehende RS dem Arbeitsmarkt nur noch für eine sehr kurze Zeit zur Verfügung stehen würde. Die dadurch geringen Aussichten auf eine Anstellung, die unter Berücksichtigung der konjunkturellen Verhältnisse erschwert würden, hätten die Vermittlungsunfähigkeit zur Folge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.