3. Am 12. Dezember 2003 erhob der Versicherte form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 11. November 2003 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 2'906.-- auszurichten. Zur Begründung brachte der Versicherte im Wesentlichen vor, dass eine Anstellung tatsächlich möglich gewesen wäre. Im Mai 2003 habe er telefonisch die … AG in … angefragt, ob dort eine Stelle vakant sei.