2. Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 20. Juni 2003 die Anspruchsberechtigung des Versicherten in der Zeit vom 1. Mai bis zum 14. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2003 Einsprache. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass eine Anstellung für die Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich möglich gewesen wäre. Die Einsprache wurde am 11. November 2003 abgewiesen.