{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-173_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_173_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7d0a618c79dc5e0d304db0764a86b50779bd6f9a9d31fd5c6194bd7060fd48811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7d0a618c79dc5e0d304db0764a86b50779bd6f9a9d31fd5c6194bd7060fd48811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_173", "Checksum": "5823ca27055c89fe7643708389d953c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 02.03.2004 S 2003 173\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n a) Im Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die in\nabsehbarer Zeit in den Militärdienst einrücken mussten und sich bis zu dessen\nBeginn als arbeitslos meldeten, erliess das damals zuständige Bundesamt für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), Abteilung Arbeitslosenversicherung,\nbereits im Jahre 1996 Weisungen. Demnach kann ein Versicherter, der auf\neinen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine\nneue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer relativ kurzen\nZeit zur Verfügung steht, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt\nwerden. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, angestellt zu\nwerden, verhältnismässig gering. Im Weiteren ist für die Beurteilung des\nEinzelfalles entscheidend, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\nangenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für\ndie konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen wird. Zu prüfen sind\njeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die\nStellensuchenden in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter\nBerücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller\nanderen Umstände. Diesen Grundsätzen sind gemäss den genannten\nWeisungen alle Militärdienstpflichtigen vor der Rekruten-, Unteroffiziers- oder\nOffiziersschule unterworfen, selbst wenn sie zu einer militärischen Laufbahn\nangehalten werden (ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/1-3).\n\nb) Im Folgenden gilt es abzuklären, wie lange ein Versicherter dem Arbeitsmarkt\nzur Verfügung stehen muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen\nwerden kann. Die Rechtsprechungspraxis des EVG und des\nVerwaltungsgerichts ergibt dazu folgendes Bild: Das EVG hat einem\nAbsolventen einer höheren Wirtschaftsschule, welcher am 10. November\n1995 die Offiziersschule beendete und am 21. Januar 1996 zum Abverdienen\neinrücken musste, die Vermittlungsfähigkeit verneint (VGU S 02 325 mit\nweiterführenden Hinweisen). Zur gleichen Entscheidung gelangte das EVG\nam 3. November 1995 beim Fall eines Bankangestellten der sich nach dem\nAbverdienen des Unteroffiziersgrades und vor der Offiziersschule zweieinhalb\nMonate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1-\n3).\nDie Wahrscheinlichkeit, in dieser jeweils kurzen Zeitspanne einen Arbeitgeber\nzu finden, erachtete das EVG als zu gering. Aus den gleichen Überlegungen\nverneinte auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. Oktober 2001\ndie Vermittlungsfähigkeit eines Verkäufers, der vor dem Einrücken in die UOS\nder Arbeitswelt nur für sechs bis sieben Wochen zur Verfügung stand (VGU\nS 01 159).\n\nc) Zur Beurteilung der konkreten Aussichten des Versicherten auf eine\nAnstellung während der Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 sind die\ngesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Stellensuche\ndes Beschwerdeführers sprechen insbesondere, dass er erst 20 Jahre alt ist\nund deshalb unter anderem bei einer neuen Betätigung wohl keine lange\nEinarbeitungszeit benötigen würde, sowie dass seine Arbeitssuche breit\ngestreut und nicht nur auf Hilfspfleger oder seinen angestammten Beruf als\nVerkäufer ausgerichtet war.\nTrotzdem vermag der Beschwerdeführer nach Ansicht des\nVerwaltungsgerichts nicht hinlänglich aufzuzeigen, dass eine erfolgreiche\nArbeitssuche unter den gegebenen Umständen tatsächlich möglich gewesen\nwäre. Anhaltspunkte dafür bieten einerseits die beiden erwähnten\nBewerbungen, welche die Arbeitgeber infolge der kurzen zur Verfügung\nstehenden Zeit bis zum Besuch der RS abgesagt haben. Andererseits hat es\nder Beschwerdeführer durch seine ungenügenden Arbeitsbemühungen\nverspielt, eine tatsächlich mögliche Anstellung in genügendem Masse\nglaubhaft zu machen. Hätte er sich früher, zum Beispiel im April 2003, um\neine Stelle bemüht, wären seine Erfolgsaussichten für eine Anstellung und\nsomit eine mögliche Affirmation der Vermittlungsfähigkeit eher zu\nbefürworten.\nDamit besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der\nGerichtspraxis abzuweichen. Es ist davon überzeugt, dass die vom\nBeschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfügung gestellte Arbeitskraft über\ndie Zeitdauer von zweieinhalb Monaten in Anbetracht der Umstände nicht\nausreichen, um das Kriterium der „Vermittelbarkeit“ zu erfüllen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die\nAnspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf\nArbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai bis zum 14. Juli 2003 wegen\nfehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Die Beschwerde\nerweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser\nhier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}