{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-03-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-173_2004-03-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_173_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7d0a618c79dc5e0d304db0764a86b50779bd6f9a9d31fd5c6194bd7060fd48811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7d0a618c79dc5e0d304db0764a86b50779bd6f9a9d31fd5c6194bd7060fd48811ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_173", "Checksum": "5823ca27055c89fe7643708389d953c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2004 S 2003 173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 1983 geboren, ledig und\ngelernter Verkäufer. Er meldete am 28. April 2003 erneut einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 1. Mai 2003 an. Bis zum 30. April\n2003 war der Versicherte als Hilfspfleger im Rätischen Kantons- und\nRegionalspital (KRS) angestellt. Wie sich anlässlich eines\nBeratungsgesprächs herausstellte, hatte er vom 14. Juli bis zum 24. Oktober\n2003 die Rekrutenschule (nachfolgend: RS) zu absolvieren.\n\n2. Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte das Kantonale Amt für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 20.\nJuni 2003 die Anspruchsberechtigung des Versicherten in der Zeit vom 1. Mai\nbis zum 14. Juli 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Dagegen\nerhob der Versicherte am 22. August 2003 Einsprache. Zur Begründung\nführte er unter anderem an, dass eine Anstellung für die Zeit vom 1. Mai bis\nzum 13. Juli 2003 nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich möglich\ngewesen wäre. Die Einsprache wurde am 11. November 2003 abgewiesen.\n\n3. Am 12. Dezember 2003 erhob der Versicherte form- und fristgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom\n11. November 2003 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu\nverpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis zum 13. Juli 2003 Taggelder auf\nder Basis des versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 2'906.--\nauszurichten. Zur Begründung brachte der Versicherte im Wesentlichen vor,\ndass eine Anstellung tatsächlich möglich gewesen wäre. Im Mai 2003 habe er\ntelefonisch die … AG in … angefragt, ob dort eine Stelle vakant sei. Als er\nmitgeteilt habe, dass er am 14. Juli 2003 die RS besuchen müsse, sei ihm\nerwidert worden, dass in diesem Falle eine mögliche Anstellung bei der …\nnicht in Frage komme.\nAm 1. Juli 2003 habe er der Firma … seine Bewerbungsunterlagen zugestellt.\nMit Schreiben vom 4. Juli 2003 habe ihm Herr … mitgeteilt, dass er ihn\nangestellt hätte, sofern er mindestens fünf Wochen bei ihm hätte arbeiten\nkönnen. Herr Kost habe seit Anfang Juni 2003 eine Arbeitkraft gesucht.\n\n4. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2004 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es sinngemäss an, dass\nder Versicherte durch die bevorstehende RS dem Arbeitsmarkt nur noch für\neine sehr kurze Zeit zur Verfügung stehen würde. Die dadurch geringen\nAussichten auf eine Anstellung, die unter Berücksichtigung der\nkonjunkturellen Verhältnisse erschwert würden, hätten die\nVermittlungsunfähigkeit zur Folge.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 11. November 2003 dar. Strittig ist die\nFrage, ob der Beschwerdeführer vermittlungsunfähig war und der Anspruch\nauf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint wurde.\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat ein Versicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er\nunter anderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist dann\nvermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine\nzumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich ist für die\nVermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft\nmassgebend, sondern nebst der körperlichen und geistigen\nLeistungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung des Versicherten auch noch\nseine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er ist verfügbar, wenn er weder\ntatsächlich noch rechtlich gebunden ist (Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 209 N 38).\n\nb) Von Vermittlungsunfähigkeit wird gemäss Praxis des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts (EVG) insbesondere dann gesprochen, wenn der\nVersicherte seine Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht\nso einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt\n(ARV 1992 Nr. 10). So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige\nVerpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während\neiner verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr\nbedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Ihm sind bei der Auswahl des\nArbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr\nungewiss ist. Der Grund für die Einschränkungen in den Arbeitsmöglichkeiten\nspielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388).\n\n3. Vorliegendenfalls arbeitete der Versicherte bis zum 30. April 2003 als\nHilfspfleger im KRS. Am 14. Juli 2003 rückte er in die RS ein.\n\n"}