Es ist nicht erwiesen, dass der fragliche Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin die Gewährung des Antrages zusicherte. Daneben gibt es weder einen Hinweis dafür, dass ihm bekannt war, dass sie ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezog, noch dafür, dass er um die am alten Wohnort viel höheren Wohnkosten wusste. Unter diesen Umständen kann keine Verletzung von Art. 9 BV angenommen werden.