BV fehlt jedoch jedes Indiz. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in St. Gallen Ergänzungsleistungen gewährt worden waren, erklärt sich neben höheren Wohnungs- und Lebensbedarfskosten in erster Linie daraus, dass der Kanton St. Gallen neben den ordentlichen Ergänzungsleistungen, die im ELG durch den Bund vorgeschrieben werden, freiwillig ausserordentliche Ergänzungsleistungen ausrichtet. Solche ausserordentlichen Ergänzungsleistungen existieren in Graubünden nicht. Es ist nicht erwiesen, dass der fragliche Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin die Gewährung des Antrages zusicherte.