5. Zuletzt wendet die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Ergänzungsleistungen ein, telefonisch durch einen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin falsch informiert worden zu sein. Der Betreffende habe ihr vor ihrem Umzug versichert, in Graubünden denselben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben wie in St. Gallen. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung des durch Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) garantierten Vertrauensschutzes geltend. Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV fehlt jedoch jedes Indiz.