Ähnliches gilt für die Kosten für Heilbad, Zahnarzt, Schuhe und Brille sowie den Selbstbehalt der Krankenkasse. Sie alle fallen an sich unter die gemäss ELKV ersetzbaren Krankheitskosten, jedoch lediglich unter engen Voraussetzungen. Insbesondere ist vorliegend weder ihre medizinische Indikation noch ihre Höhe belegt. Die Krankheitskosten aber werden gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG gerade deshalb separat abgerechnet, weil sie für ihre Rückerstattung genau ausgewiesen werden müssen. Die blosse Angabe eines Pauschalbetrages, wie ihn die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, kann dafür nicht genügen.