Diätkosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie lebensnotwendig sind. Aus beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen geht jedoch hervor, dass dieses Erfordernis vorliegend nicht erfüllt ist. Als Transportkosten zum nächstgelegenen Behandlungsort könnten lediglich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet werden (Art. 15 Abs. 2 ELKV). Auch diese müsste die Beschwerdeführerin jedoch ausweisen, was sie vorliegend unterlässt. Ähnliches gilt für die Kosten für Heilbad, Zahnarzt, Schuhe und Brille sowie den Selbstbehalt der Krankenkasse.