19a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV]). Bei jährlichen Krankheitskosten von CHF 5'803.95, wie sie von der Beschwerdeführerin beziffert werden, und einem Einnahmenüberschuss von CHF 7'551.70 bestünde damit ohnehin kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, da sie den Überschuss nicht übersteigen.