Sie werden demnach bei der Ermittlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt, sondern separat vergütet (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 152 f. sowie das dazugehörige Supplement, 121). Hat der Antragsteller aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so können die Krankheitskosten dennoch vergütet werden, soweit sie den Überschuss übersteigen, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 2 ELG erfüllt sind (Art. 19a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV]).