b) Dazu ist vorauszuschicken, dass Krankheitskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn bereits ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Sie werden demnach bei der Ermittlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt, sondern separat vergütet (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 152 f. sowie das dazugehörige Supplement, 121).