Ebenfalls zu den Krankheitskosten gezählt werden notwendige Kosten für den Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstätte, worunter die geltend gemachten Fahrtkosten von CHF 204.-- zum behandelnden Arzt in … fallen würden. Auch die von der Beschwerdeführerin bezifferten Kosten für Zahnarzt, Heilbad, Schuherhöhung und Brille von zusammengezählt CHF 2'774.55 sowie der Selbstbehalt Krankenkasse von CHF 1'618.80 sind Krankheitskosten und daher unter diesem Punkt zu behandeln.