4. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihre Diät und Medikamente Krankheitskosten von jährlich CHF 1’206.60 tragen zu müssen, die von der Beschwerdegegnerin nicht als Ausgabe anerkannt würden. Ebenfalls zu den Krankheitskosten gezählt werden notwendige Kosten für den Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstätte, worunter die geltend gemachten Fahrtkosten von CHF 204.-- zum behandelnden Arzt in … fallen würden.