Dies ist jedoch kein gültiger Einwand gegen die Anrechnung der Beiträge. Auch wenn das Motiv, den Sohn finanziell zu entlasten, menschlich nachvollziehbar ist, können Zuwendungen über die familienrechtliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin hinaus bei der Ermittlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Unterhaltsleistungen daher zu Recht dem Einkommen angerechnet.