b) Familienrechtliche Unterhaltsleistungen sind kraft gesetzlicher Vorschrift zum anrechenbaren Einkommen zu zählen (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG). Dabei hat sich eine geschiedene Frau bei der Ermittlung ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist (BGE 120 V 443). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der Beiträge erschöpft sind.