Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin lediglich Mietkosten im Rahmen von jährlich CHF 12'000.-- in der Anmeldung für die Ergänzungsleistungen aufgeführt und mittels des Mietvertrages belegt. Die weiteren Kosten beruhen lediglich auf einer nachträglich erhobenen Behauptung. Mangels Nachweises können die zusätzlichen Kosten für die Waschmaschinenbenutzung nicht anerkannt werden.