b) Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten sind gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG an die Ausgaben anzurechnen. Der maximal anerkannte Mietzins für Alleinstehende beträgt CHF 13'200.-- (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Anhang S. 172.2). Wie die anderen Ausgaben auch, müssen die Mietkosten jedoch nachgewiesen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin lediglich Mietkosten im Rahmen von jährlich CHF 12'000.-- in der Anmeldung für die Ergänzungsleistungen aufgeführt und mittels des Mietvertrages belegt.