Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu schliessen auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die zusätzlichen Kosten subjektiv als notwendig erachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nur den vom Eidgenössischen Departement des Innern für Graubünden im Jahr 2003 festgelegten Betrag von CHF 2'592.-- angerechnet. Die effektiven Kosten der Beschwerdeführerin von CHF 5'715.-- können nicht anerkannt werden.